§1 Geltungsbereich
Als Lieferant wird nachfolgend auch der Werkunternehmer, Dienstleister und sonstige Vertragspartner bezeichnet.
Jede Änderung dieser Bedingungen bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Besteller. Sie gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
§2 Angebot - Angebotsunterlagen - Bestellung
Weicht die Auftragsbestätigung von der Bestellung ab, so ist der Besteller nur gebunden, wenn er der Abweichung schriftlich zugestimmt hat. Die Annahme von Lieferungen oder Leistungen, sowie Zahlungen bedeuten keine Zustimmung. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch den Besteller.
§3 Preise, Zahlungsbedingungen
§4 Liefertermin
§5 Gefahrenübergang - Dokumente
§6 Mängelanspruch - Mängelanzeige
§7 Eigentumsvorbehalt - Beistellung - Werkzeuge - Geheimhaltung
§8 Schutzrechte - Nutzungsrechte
§9 Produkthaftung - Freistellung - Haftpflichtversicherungsschutz - Lieferantenregress
§10 Langzeitlieferantenerklärungen und Ursprungszeugnisse
§11 Exportkontrolle
§12 Sonstiges
Soweit nicht anders vereinbart, gelten für Service-Aufträge die folgenden Bedingungen für Reparatur und Wartung an Maschinen und Anlagen
Die nachstehenden Bestimmungen gelten in der Ergänzung der Verkaufs- und Lieferbedingungen der PVA TePla AG und ihren Tochtergesellschaften PVA Industrial Vacuum Systems GmbH, PVA Metrology & Plasma Solutions GmbH, PVA Crystal Growing Systems GmbH, PVA TePla Analytical Systems GmbH, PVA Löt- und Werkstofftechnik GmbH, PVA Control GmbH, PVA SPA Software Entwicklungs GmbH, PVA Vakuum Anlagenbau Jena GmbH soweit nichts anderes in der Auftragsbestätigung vereinbart ist und wenn der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
§1. Vertragsschluss, Allgemeines:
(1) Liegt eine unwidersprochene schriftliche Auftragsbestätigung vor, so ist diese für den Inhalt des Vertrages und den Umfang der Reparatur maßgebend. Nebenabreden und Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
(2) Ist der Reparaturgegenstand nicht vom Auftragnehmer geliefert, so hat der Kunde auf bestehende gewerbliche Schutzrechte hinsichtlich des Gegenstandes hinzuweisen; sofern den Auftragnehmer kein Verschulden trifft, stellt der Kunde den Auftragnehmer von eventuellen Ansprüchen Dritter aus gewerblichen Schutzrechten frei.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, Unteraufträge zu erteilen.
§2. Nicht durchführbare Reparatur
(1) Die zur Abgabe eines Kostenvoranschlages erbrachten Leistungen sowie der weitere entstandene und zu belegende Aufwand (Fehlersuchzeit gleich Arbeitszeit) werden dem Kunden in Rechnung gestellt, wenn die Reparatur aus vom Auftragnehmer nicht zu vertretenden Gründen nicht durchgeführt werden kann, insbesondere weil
(2) Der Reparaturgegenstand braucht nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und gegen Erstattung der Kosten wieder in den Ursprungszustand zurückversetzt zu werden, es sei denn, dass die vorgenommenen Arbeiten nicht erforderlich waren um die Funktionsfähigkeit wiederherzustellen.
§3. Kostenangaben, Kostenvoranschlag
(1) Soweit möglich, wird dem Kunden bei Vertragsabschluss der voraussichtliche Reparaturpreis angegeben, andernfalls kann der Kunde Kostengrenzen setzen.
Kann die Reparatur zu diesen Kosten nicht durchgeführt werden oder hält der Auftragnehmer während der Reparatur die Ausführung zusätzlicher Arbeiten für notwendig, so ist das Einverständnis des Kunden einzuholen, wenn die angegebenen Kosten um mehr als 15% überschritten werden.
(2) Wird vor der Ausführung der Reparatur ein Kostenvoranschlag mit verbindlichen Preis-ansätzen gewünscht, so ist dies vom Kunden ausdrücklich zu verlangen. Ein derartiger Kostenvoranschlag ist nur verbindlich, wenn er schriftlich abgegeben und als verbindlich bezeichnet wird.
§4. Preis und Zahlung
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei Vertragsabschluss eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.
(2) Bei der Berechnung der Reparatur sind die Preise für verwendete Teile, Materialien und Sonderleistungen sowie die Preise für die Arbeitsleistungen, die Fahrt- und Transportkosten jeweils gesondert auszuweisen. Wird die Reparatur aufgrund eines verbindlichen Kostenvoranschlages ausgeführt, so genügt eine Bezugnahme auf den Kostenvoranschlag, wobei nur Abweichungen im Leistungsumfang besonders aufzuführen sind.
(3) Die Mehrwertsteuer wird in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zusätzlich zu Lasten des Kunden berechnet.
(4) Eine Beanstandung seitens des Kunden muss schriftlich spätestens sechs Wochen nach Zugang der Rechnung erfolgen.
(5) Die Zahlung ist bei Abnahme und Aushändigung oder Übersendung der Rechnung ohne Skonto zu leisten.
(6) Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung wegen etwaiger vom Auftragnehmer bestrittener Gegenansprüche des Kunden ist nicht statthaft.
(7) Die Abtretung von gegen uns bestehenden Forderungen oder sonstigen Rechten ist ausgeschlossen. § 354a HGB bleibt unberührt.
§5. Mitwirkung und technische Hilfeleistung des Kunden bei Reparatur außerhalb des Werkes des Auftragnehmers
(1) Der Kunde hat das Reparaturpersonal bei der Durchführung der Reparatur auf seine Kosten zu unterstützen.
(2) Der Kunde hat die zum Schutz von Personen und Sachen am Reparaturplatz not- wendigen speziellen Maßnahmen zu treffen. Er hat auch den vom Auftragnehmer benannten Reparaturleiter über bestehende spezielle Sicherheitsvorschriften zu unterrichten, soweit diese für das Reparaturpersonal von Bedeutung sind. Er benachrichtigt den Auftragnehmer von Verstößen des Reparaturpersonals gegen solche Sicherheitsvorschriften. Bei schwerwiegenden Verstößen kann er dem Zuwiderhandelnden im Benehmen mit dem Reparaturleiter den Zutritt zur Reparaturstelle verweigern.
(3) Der Kunde ist auf seine Kosten zur technischen Hilfeleistung verpflichtet, welche ihm der Auftragnehmer rechtzeitig mitteilen wird, insbesondere zu:
a) Bereitstellung der notwendigen geeigneten Hilfskräfte in der für die Reparatur erforderlichen Zahl und für die erforderliche Zeit; die Hilfskräfte haben die Weisungen des Reparaturleiters zu befolgen. Der Auftragnehmer übernimmt für die Hilfskräfte keine Haftung. Soweit durch die Hilfskräfte ein Mangel oder Schaden aufgrund von Weisungen des Reparaturleiters entsteht, gelten die Regelungen der Abschnitte 10 und 11 entsprechend.
b) Vornahme aller Bau-, Bettungs- und Gerüstarbeiten einschließlich Beschaffung der notwendigen Baustoffe.
c) Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen und schweren Werkzeuge sowie der erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe.
d) Bereitstellung von Heizung, Beleuchtung, Betriebskraft, Wasser einschließlich der erforderlichen Anschlüsse.
e) Bereitstellung notwendiger, trockener und verschließbarer Räume für die Aufbewahrung des Werkzeugs des Reparaturpersonals.
f) Schutz der Reparaturstelle und -materialien vor schädlichen Einflüssen jeglicher Art, Reinigen der Reparaturstelle.
g) Bereitstellung geeigneter, diebessicherer Aufenthaltsräume und Arbeitsräume (mit Beheizung, Beleuchtung, Waschgelegenheit, sanitärer Einrichtung) und Erster Hilfe für das Reparaturpersonal.
h) Bereitstellung der Materialien und Vornahme aller sonstigen Handlungen, die zur Einregulierung des Reparaturgegenstandes und zur Durchführung einer vertraglich vorgesehenen Erprobung notwendig sind.
(4) Die technische Hilfeleistung des Kunden muss gewährleisten, dass die Reparatur unverzüglich nach Ankunft des Reparaturpersonals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durch den Kunden durchgeführt werden kann. Soweit besondere Pläne oder Anleitungen des Auftragnehmers erforderlich sind, stellt dieser sie dem Kunden rechtzeitig zur Verfügung.
(5) Ist der Kunde mit seinen Pflichten im Verzug, so ist der Auftragnehmer nach Ankündigung berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten vorzunehmen. Der Auftragnehmer ist in einem solchen Fall nach Vorankündigung berechtigt, die Reparatur abzubrechen. Im Übrigen bleiben die gesetzlichen Rechte und Ansprüche des Auftragnehmers unberührt.
§6. Transport und Versicherung bei Reparatur im Werk des Auftragnehmers
(1) Wenn nichts anderes schriftlich vereinbart ist, wird ein auf Verlangen des Kunden durchgeführter An- und Abtransport des Reparaturgegenstandes - einschließlich einer etwaigen Verpackung und Verladung - auf seine Rechnung durchgeführt, andernfalls wird der Reparaturgegenstand vom Kunden auf seine Kosten beim Auftragnehmer angeliefert und nach Durchführung der Reparatur beim Auftragnehmer durch den Kunden wieder abgeholt.
(2) Der Kunde trägt die Transportgefahr.
(3) Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten der Hin- und ggf. der Rücktransport gegen die versicherbaren Transportgefahren, z. B. Diebstahl, Bruch, Feuer versichert.
(4) Während der Reparaturzeit im Werk des Auftragnehmers besteht kein Versicherungsschutz. Der Kunde hat für die Aufrechterhaltung des bestehenden Versicherungsschutzes für den Reparaturgegenstand, z. B. hinsichtlich Feuer-, Leitungswasser-, Sturm- und Maschinenbruchversicherung, zu sorgen. Nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Kunden kann Versicherungsschutz für diese Gefahren besorgt werden.
(5) Bei Verzug des Kunden mit der Übernahme kann der Auftragnehmer für Lagerung in seinem Werk Lagergeld berechnen. Der Reparaturgegenstand kann nach Ermessen des Auftragnehmers auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahr der Lagerung gehen zu Lasten des Kunden.
§7. Reparaturfrist
(1) Die Angaben über die Reparaturfristen beruhen auf Schätzungen und sind daher nicht verbindlich.
(2) Die Vereinbarung einer Reparatur innerhalb einer verbindlich vereinbarten Frist, die schriftlich als verbindlich bezeichnet sein muss, kann der Kunde erst dann verlangen, wenn der Umfang der Arbeiten genau feststeht.
(3) Die verbindliche Reparaturfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Reparaturgegenstand zur Übernahme durch den Kunden, im Falle einer vertraglich vorgesehenen Erprobung zu deren Vornahme, bereit ist.
(4) Bei später erteilten Zusatz- und Erweiterungsaufträgen oder bei notwendigen zusätzlichen Reparaturarbeiten verlängert sich die vereinbarte Reparaturfrist entsprechend.
(5) Verzögert sich die Reparatur durch Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung sowie den Eintritt von Umständen, die vom Auftragnehmer nicht zu vertreten sind, so tritt, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung der Reparatur von erheblichem Einfluss sind, eine angemessene Verlängerung der Reparaturfrist ein; dies gilt auch dann, wenn solche Umstände eintreten, nachdem der Auftragnehmer in Verzug geraten ist.
(6) Erwächst dem Kunden nachweisbar infolge Verzugs des Auftragnehmers ein Schaden, so ist er unter Ausschluss weiterer Ansprüche berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu verlangen; diese beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5 %, im ganzen aber höchstens 5% vom Reparaturpreis für denjenigen Teil des vom Auftragnehmer zu reparierenden Gegenstandes, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig benutzt werden kann.
(7) Gewährt der Kunde dem im Verzug befindlichen Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist mit der ausdrücklichen Erklärung, dass er nach Ablauf dieser Frist die Annahme der Reparaturarbeit ablehne, und wird die Nachfrist nicht eingehalten, so ist der Kunde zum Rücktritt berechtigt. Weitere Ansprüche bestehen - unbeschadet Abschnitt 11.3 - nicht.
§8. Abnahme
(1) Der Kunde ist zur Abnahme der Reparaturarbeit verpflichtet, sobald ihm deren Beendigung angezeigt worden ist und eine etwa vertraglich vorgesehene Erprobung des Reparaturgegenstandes stattgefunden hat. Erweist sich die Reparatur als nicht vertragsgemäß, so ist der Auftragnehmer zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Liegt ein nicht wesentlicher Mangel vor, so kann der Kunde die Abnahme nicht verweigern, wenn der Auftragnehmer seine Pflicht zur Beseitigung des Mangels ausdrücklich anerkennt.
(2) Verzögert sich die Abnahme ohne Verschulden des Auftragnehmers, so gilt die Abnahme nach Ablauf zweier Wochen seit Anzeige der Beendigung der Reparatur als erfolgt.
(3) Mit der Abnahme entfällt die Haftung des Auftragnehmers für erkennbare Mängel, soweit sich der Kunde nicht die Geltendmachung eines bestimmten Mangels vorbehalten hat.
§9. Eigentumsvorbehalt, erweitertes Pfandrecht
(1) Der Auftragnehmer behält sich das Eigentum an allen verwendeten Zubehör-, Ersatzteilen und Austauschaggregaten bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Reparaturvertrag vor. Weitergehende Sicherungsvereinbarungen können getroffen werden.
(2) Dem Auftragnehmer steht wegen seiner Forderung aus dem Reparaturvertrag ein Pfandrecht an dem aufgrund des Vertrages in seinen Besitz gelangten Reparaturgegenstand des Kunden zu. Das Pfandrecht kann auch wegen Forderungen aus früher durchgeführten Arbeiten, Ersatzteilliefe-rungen und sonstigen Leistungen geltend gemacht werden, soweit sie mit dem Reparaturgegenstand im Zusammenhang stehen. Für sonstige Ansprüche aus der Geschäftsverbindung gilt das Pfandrecht nur, soweit diese unbestritten oder rechtskräftig sind.
§10. Gewährleistung
(1) Nach Abnahme der Reparatur haftet der Auftragnehmer für Mängel der Reparatur, zu denen auch das Fehlen ausdrücklich zugesicherter Eigenschaften gehört, die innerhalb von sechs Monaten nach Abnahme auftreten, unter Ausschluss aller anderen Ansprüche des Kunden unbeschadet der Abschnitte 6 und 11 in der Weise, dass er die Mängel zu beseitigen hat. Der Kunde hat einen festgestellten Mangel unverzüglich schriftlich dem Auftragnehmer anzuzeigen. Sein Recht, den Mangel geltend zu machen, verjährt innerhalb eines Jahres vom Zeitpunkt der Abnahme an.
(2) Die Frist für die Mängelhaftung wird um die Dauer der durch die Nachbesserungsarbeiten verursachten Ausfallzeit des Reparaturgegenstandes verlängert.
(3) Die Haftung des Auftragnehmers besteht nicht, wenn der Mangel für die Interessen des Kunden unerheblich ist oder auf einem Umstand beruht, der dem Kunden zuzurechnen ist. Dies gilt insbesondere bezüglich der vom Kunden beigestellten Teile.
(4) Durch etwa seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers vorgenommene Änderungen oder Reparaturarbeiten wird die Haftung des Auftragnehmers für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit und zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei der Auftragnehmer sofort zu verständigen ist, oder wenn der Auftragnehmer mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und vom Auftragnehmer Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.
(5) Von den durch die Ausbesserung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt der Auftragnehmer - soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes sowie die angemessenen Kosten des Aus- und Einbaues, ferner, falls dies nach Lage des Einzelfalles billigerweise verlangt werden kann, die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung seiner Monteure und Hilfskräfte. Im Übrigen trägt der Kunde die Kosten.
(6) Lässt der Auftragnehmer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist für die Mängelbeseitigung durch sein Verschulden fruchtlos verstreichen, so hat der Kunde ein Minderungsrecht. Das Minderungsrecht des Kunden besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Nur wenn die Reparatur trotz der Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse ist, kann der Kunde nach Ankündigung vom Vertrag zurücktreten.
§11. Sonstige Haftung des Auftragnehmers, Haftungsausschluss
(1) Werden Teile des Reparaturgegenstandes durch Verschulden des Auftragnehmers beschädigt, so hat der Auftragnehmer diese nach seiner Wahl auf seine Kosten zu reparieren oder neu zu liefern. Die Ersatzpflicht beschränkt sich der Höhe nach auf den vertraglichen Reparaturpreis, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter des Auftragnehmers vorliegt.
(2) Wenn durch Verschulden des Auftragnehmers der Reparaturgegenstand vom Kunden infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss liegenden Vorschlägen und Beratungen sowie anderen vertraglichen Nebenverpflichtungen - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Reparaturgegenstandes - nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Kunden die Regelungen der Abschnitte 10 und 11, 1. und 3. entsprechend.
(3) Der Kunde kann über die ihm in diesen Bestimmungen zugestandenen Ansprüche hinaus keine Ersatzansprüche, insbesondere keine Ansprüche auf Schadensersatz, auch nicht aus außervertraglicher Handlung, oder sonstige Rechte wegen etwaiger Nachteile, die mit der Reparatur zusammenhängen, gegen den Auftragnehmer geltend machen, gleichgültig auf welchen Rechtsgrund er sich beruft. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Inhabers oder leitender Angestellter des Auftragnehmers, bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit und in den Fällen, in denen nach Produkthaftungsgesetz bei Fehlern der Reparatur für Personenschäden oder für Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. Er gilt auch nicht beim Fehlen von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt hat, den Kunden gegen Schäden, die nicht am Reparaturgegenstand selbst entstanden sind, abzusichern. Bei Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, die dem Vertrag sein typisches Gepräge gibt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht oder deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet (Kardinalspflicht), haftet der Auftragnehmer nur in Höhe des bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schadens, der durch die verletzte Pflicht verhindert werden sollte; im Falle von einfachen Erfüllungsgehilfen ist dieser Schaden auf EUR 200.000,- pro Schadensfall, insgesamt auf höchstens EUR 500.000,- aus diesem Vertrag oder für den Fall, dass die Haftungsbegrenzung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum vertragstypischen Risiko steht, begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
§12. Ersatzleistung des Kunden
Werden bei Reparaturarbeiten außerhalb des Werkes des Auftragnehmers ohne Verschulden des Auftragnehmers die von ihm gestellten Vorrichtungen oder Werkzeuge auf dem Reparaturplatz beschädigt oder geraten sie ohne sein Verschulden in Verlust, so ist der Kunde zum Ersatz dieser Schäden verpflichtet. Schäden, die auf normale Abnutzung zurückzuführen sind, bleiben außer Betracht.
§13. Datenschutz/ Geheimhaltung
Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass er die erhaltenen Daten des Kunden im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes und der Datenschutzgrundverordnung verarbeitet. Es erfolgt eine Speicherung personenbezogener Daten auch bei Konzerngesellschaften und ausliefernden Stellen (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f) DSGVO i.V.m. Erwägungsgrund 48).
§14. Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Für diese Servicebestimmungen und sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des internationalen Kaufrechts (CISG).
(2) Für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist, wenn der Kunde Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist das Gericht am Sitz des Auftragnehmers ausschließlich zuständig. Der Auftragnehmer kann auch das Gericht, das für seine mit der Reparatur betraute Zweigniederlassung zuständig ist, oder das für den Kunden zuständige Gericht anrufen.
§1 Geltungsbereich
§2 Angebot und Vertragsabschluss
§3 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung
§4 Lieferzeit, Teillieferungen, Annahmeverzug
§5 Montage, Inbetriebnahme, Service
Soweit Montage-, Inbetriebnahme- oder Serviceleistungen durchzuführen sind, gelten ergänzend die entsprechenden Bedingungen, die der Lieferant auf Anforderung zur Verfügung stellt.
§6 Gefahrenübergang
Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Lieferanten verlassen hat (Lieferdatum). Falls sich der Versand ohne das Verschulden des Lieferanten verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Sie geht spätestens mit der Übergabe der Sache auf den Käufer über.
§7 Mängelansprüche
§8 Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte
§9 Haftungsbeschränkung
§10 Eigentumsvorbehalt
§11 Rechte an Software
Die Rückübersetzung des überlassenen Programmcodes in andere Codeformen (Dekompilierung) ist unter den Voraussetzungen des § 69 e UrhG zum Zwecke der Herstellung der Interoperabilität einer unabhängig geschaffenen Software mit der Vertragssoftware zulässig. Die zum Zwecke der Herstellung der Interoperabilität erforderlichen Schnittstelleninformationen können gegen Erstattung eines geringen Kostenbeitrages bei dem Lieferanten angefordert werden.
§12 Ausfuhrbestimmungen
§13 Geheimhaltung
§14 Anwendbares Recht, Gerichtsstand
* PVA Industrial Vacuum Systems GmbH, PVA Crystal Growing Systems GmbH, PVA Löt- und Werkstofftechnik GmbH, PVA Control GmbH, PVA Vakuum Anlagenbau Jena GmbH, PVA TePla Analytical Systems GmbH, PVA Metrology & Plasma Solutions GmbH, PVA SPA Software Entwicklungs GmbH